Meldepflicht für Ihr elektronisches Kassensystem

Neue Mitteilungspflichten für elektronische Aufzeichnungssysteme ab 2025

In unserem heutigen Beitrag geht es um die künftige Mitteilungspflicht zentraler Eckdaten ihrer elektronischen Kassenaufzeichnungssysteme an das Finanzamt. 

Bild einer Registrierkasse auf einem Holztisch. Drum herum liegen Geldmünzen und Geldscheine

Ab dem 1. Januar 2025 treten neue Mitteilungspflichten für sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme („Registrierkassen“) und bestimmte Geräte wie Taxameter und Wegstreckenzähler in Kraft. Tatsächlich ist diese Regelung nicht neu. Bereits vor 4 Jahren ist die Regelung rechtswirksam in Kraft getreten. 

Die Finanzämter hatten jedoch bis heute nicht die Grundlagen und Rahmenbedingungen geschaffen, um die Daten überhaupt anzunehmen und verarbeiten zu können, demnach wurde die tatsächliche Einführung immer wieder verschoben. 

Durch diese neuen Regelungen soll eine bessere Transparenz und Kontrolle über den Einsatz von elektronischen Aufzeichnungssystemen sichergestellt werden. 

In diesem Beitrag erläuterten wir die wichtigsten Punkte und Fristen, die Unternehmen beachten müssen. 

Was ist dem Finanzamt zu melden? 

Welche Daten an das Finanzamt zu melden sind, ergeben sich aus der Abgabenordnung. Auch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30.06.2023 gibt Hinweise darauf: 

Danach werden voraussichtlich folgende Daten an das Finanzamt gemeldet: 

  • Name des Steuerpflichtigen  
  • Steuernummer
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung
  • Art des elektronischen Aufzeichnungssystems
  • Anzahl
  • Seriennummer
  • Anschaffungsdatum (alt. Datum Leasing / Miete)
  • Datum der Außerbetriebnahme

Hierfür wird es ein Online-Formular im Portal „Mein Elster“ oder über die ERiC-Schnittstelle geben. 

Mitteilungspflicht und Fristen für elektronische Kassensysteme 

Für die kommende Meldepflicht Ihres Kassensystems müssen bestimmte Fristen eingehalten werden: 

  • Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden: Diese müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden 
  • Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden: Diese sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung zu melden.
  • Außerbetriebnahme von Kassensystemen: Auch die Außerbetriebnahme eines Kassensystems muss ab dem 01.07.25 gemeldet werden. Bei der Abmeldung gilt ebenfalls eine Meldefrist von einem Monat und es muss zudem beachtet werden, dass dieses Kassensystem zuvor angemeldet werden muss.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim kommenden Prozess und sind bei Fragen für Sie da.

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